Key for professional
tax advice.

Professionelle Steuerberatung – der Schlüssel zu Ihrem Erfolg

Wenn es um komplexe Aufgaben im finanziellen oder administrativen Bereich geht, sind grösste Sorgfalt, effizientes Arbeiten und umfassende Expertise gefragt. All das bieten wir unseren Kunden aus einer Hand. Ob Privatperson, KMU oder globaler Konzern – wir stehen Ihnen mit fachlicher Expertise und jahrelanger Erfahrung zuverlässig zur Seite. Dabei ist Persönlichkeit unsere Stärke.

Wir beraten umfassend und routiniert und stehen als direkte Ansprechpartner in allen Steuerfragen sowie für Buchhaltungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung. In unserem Fach sind wir Profis – als eingespieltes Team können wir schnell auf Anfragen reagieren und gezielt auf die Bedürfnisse unserer Mandanten eingehen.

Unsere Leistungen

Wir können Steuern! Deshalb haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Sie nicht nur für heute zu beraten, sondern auch für die Zukunft abzusichern. Von der Steuererklärung bis zur Unternehmensberatung bieten wir eine Vielzahl an Dienstleistungen, um Ihnen in allen Situationen bestmöglichen Support zu bieten und Sie verlässlich zu begleiten.

Unsere Leistungen

Wir können Steuern! Deshalb haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Sie nicht nur für heute zu beraten, sondern auch für die Zukunft abzusichern. Von der Steuererklärung bis zur Unternehmensberatung bieten wir eine Vielzahl an Dienstleistungen, um Ihnen in allen Situationen bestmöglichen Support zu bieten und Sie verlässlich zu begleiten.

Steuern

Sie brauchen Unterstützung in nationalen oder internationalen Steuerangelegenheiten?

Buchhaltung

Sie wollen Ihre Buchhaltungsangelegenheiten in erfahrene Hände geben?

Beratung

Sie wünschen Beratung als Unternehmen oder Privat­person?
Wir beraten Sie gern persönlich, kompetent und vertrauensvoll.

„Mein Motto: Immer mit der Zeit gehen. In der schnelllebigen Welt des Steuerrechts halten wir unser Fachwissen stets auf aktuellem Stand – auch im internationalen Steuerrecht.“

Kurt Widmer, Gründer und Geschäftsführer der KTax AG

News

Einführung der OECD/G20-Mindestbesteuerung auf den 1. Januar 2024

Die OECD/G20-Mindestbesteuerung wird wie vorgesehen eingeführt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 beschlossen, die Ergänzungssteuer im Inland ab dem 1. Januar 2024 zu erheben. Damit wird verhindert, dass Steuersubstrat ins Ausland abfliesst. Über die Einführung weiterer Elemente des OECD/G20-Regelwerks wird der Bundesrat später entscheiden.

Mehrwertsteuersatzerhöhung per 01.01.2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Der Normalsatz beträgt 8,1 %, der reduzierte Satz 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergung 3,8 %. Die MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» der Eidg. Steuerverwaltung gibt Auskunft, worauf bei der Rechnungsstellung und bei der Abrechnung der MWST zu achten ist.

ESTV – Erläuterungen zur Mehrwertsteuersatzerhöhung

Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern Kanton Luzern: Positiver und negativer Ausgleichszins ab 1.1.2024 wieder über 0%

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der positive sowie der negative Ausgleichszinssatz ab 1. Januar 1,25%.

Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Steuerjahr 2024 vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistete Beträge – diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024) bis 31.12.2024 mit 1,25% verzinst.

Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung für das Jahr 2023 am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2023) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins (= 1,25% im Jahr 2024) erhoben. Es empfiehlt sich daher, vor Ende 2023 anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das Steuerjahr 2023 ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende 2023 zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden.

Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins (4,75% für Kalenderjahr 2024) bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.